Kleinunternehmerregelung 2026 Österreich: Neue Grenze, neue Chancen
Seit 1. Januar 2025 gilt in Österreich eine neue Umsatzgrenze von €55.000 für Kleinunternehmer — statt bisher €35.000. Das ist eine der größten Änderungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht der letzten Jahre. Wer bisher über der alten Grenze lag, kann jetzt wieder als Kleinunternehmer agieren. Dieser Guide erklärt alles, was EPUs und Freelancer 2026 wissen müssen.
🟢 Wichtigste Änderung auf einen Blick
Ab 1. Jänner 2025 gilt in Österreich eine Umsatzgrenze von €55.000 netto für die Kleinunternehmerregelung (§6 Abs. 1 Z 27 UStG). Die alte Grenze lag bei €35.000. Wer 2024 noch Umsatzsteuer abführen musste, weil er knapp über €35k war, kann ab 2025 wieder Kleinunternehmer sein.
1. Was hat sich 2025/2026 geändert?
Die größte Änderung im österreichischen Umsatzsteuerrecht seit Jahren: Ab 1. Jänner 2025 wurde die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung von €35.000 auf €55.000 angehoben. Das ist eine Erhöhung um 57 Prozent — und trifft eine riesige Zahl von EPUs, Freelancern und Selbstständigen.
Der Hintergrund: Österreich hat die Grenze im Rahmen der EU-Harmonisierung der Kleinunternehmerregelungen angepasst. Die EU hat mit der sogenannten SME-Richtlinie (Small and Medium Enterprises) 2020/285 einen einheitlichen Rahmen geschaffen, den alle Mitgliedstaaten umzusetzen hatten. Österreich hat dies zum 1. Jänner 2025 umgesetzt.
⚡ Wichtige Erkenntnis für viele EPUs
Wer bisher knapp über €35.000 Jahresumsatz hatte und deshalb Umsatzsteuer abführen musste, fällt ab 2025 automatisch wieder unter die Kleinunternehmerregelung — sofern der Umsatz unter €55.000 liegt. Das bedeutet: weniger Bürokratie, keine UVAs mehr, und einfachere Rechnungen. Ein Antrag beim Finanzamt ist dafür notwendig (mehr dazu in Abschnitt 8).
Zwei Änderungen auf einmal: Grenzbetrag + EU Scope
Neben der Erhöhung des Schwellenwerts bringt 2025 noch eine zweite Neuerung: Österreichische Kleinunternehmer können ab sofort auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern der EU-Gesamtumsatz €100.000 nicht überschreitet. Das ist besonders interessant für alle, die grenzüberschreitend tätig sind. Details dazu in Abschnitt 7.
2. Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung in Österreich, geregelt in §6 Abs. 1 Z 27 UStG (Umsatzsteuergesetz). Sie ermöglicht es Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter der gesetzlichen Grenze, keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen.
Das bedeutet: Als Kleinunternehmer stellst du Rechnungen ohne USt-Ausweis, führst keine Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) durch und gibst in der Regel auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Die Abrechnung mit dem Finanzamt vereinfacht sich erheblich.
Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung ist keine eigene Unternehmensform. Du bist weiterhin Unternehmer im steuerrechtlichen Sinn. Einkommensteuer und Sozialversicherung (SVS) musst du trotzdem zahlen. Nur die Umsatzsteuer entfällt.
Die Regelung gilt für:
- Einzelunternehmer (EPU, Freiberufler, Gewerbetreibende)
- Personengesellschaften (OG, KG) unter der Umsatzgrenze
- GmbHs und andere Kapitalgesellschaften unter der Umsatzgrenze (selten, aber möglich)
In der Praxis nutzen überwiegend EPUs, Therapeuten, Berater, Kreative und andere Dienstleister diese Regelung.
3. Wer profitiert von der neuen €55.000 Grenze?
Die Anhebung von €35.000 auf €55.000 ist für viele ein echter Befreiungsschlag. Besonders betroffen sind alle, die in den letzten Jahren knapp über der alten Grenze lagen und deshalb die volle Umsatzsteuer-Bürokratie schultern mussten.
Übersicht: Alte Grenze vs. Neue Grenze
| Jahresumsatz (netto) | Bis 31.12.2024 (alte Grenze €35.000) | Ab 01.01.2025 (neue Grenze €55.000) |
|---|---|---|
| bis €30.000 | ✅ Kleinunternehmer | ✅ Kleinunternehmer |
| €30.001 – €35.000 | ✅ Kleinunternehmer | ✅ Kleinunternehmer |
| €35.001 – €55.000 | ❌ Regelbesteuert (USt-pflichtig) | ✅ Jetzt Kleinunternehmer! |
| über €55.000 | ❌ Regelbesteuert | ❌ Regelbesteuert |
Praxisbeispiel: Therapeut mit €48.000 Jahresumsatz
Situation: Martina ist Psychotherapeutin in Wien und erzielt €48.000 Jahresumsatz netto.
Bis 2024 (alte Regelung):
- ❌ Regelbesteuert (über €35.000)
- ❌ USt 20% auf jede Rechnung
- ❌ Monatliche/vierteljährliche UVAs
- ❌ Jahreserklärung USt
- ❌ Steuerberaterkosten höher
Ab 2025 (neue Regelung):
- ✅ Kleinunternehmer (unter €55.000)
- ✅ Keine USt auf Rechnungen
- ✅ Keine UVAs mehr
- ✅ Keine USt-Jahreserklärung
- ✅ Weniger Verwaltungsaufwand
Hinweis: Ob Martina optieren soll oder nicht, hängt von ihren individuellen Kosten und Kunden ab. Bei ausschließlich Privatkunden (keine Vorsteuerabzugsberechtigung) ist die Kleinunternehmerregelung meist vorteilhafter.
4. Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung 2026
Die Kleinunternehmerregelung steht nicht jedem automatisch zu. Es gelten folgende Voraussetzungen:
Umsatzgrenze: €55.000 netto pro Jahr
Maßgeblich ist der Jahresumsatz des vorangegangenen Jahres. Wenn du in einem Jahr unter €55.000 warst, kannst du im Folgejahr als Kleinunternehmer auftreten. Bei Neugründungen wird der voraussichtliche Jahresumsatz herangezogen.
Die Grenze bezieht sich auf den Nettoumsatz (also ohne Umsatzsteuer). Wer bereits als Regelbesteuerer Rechnungen mit 20% USt stellt, muss also den Nettobetrag der Rechnungen zählen — nicht den Bruttobetrag.
⚠️ Einmalige Überschreitung: 10%-Toleranz
Wer die €55.000 im laufenden Jahr einmalig um nicht mehr als 10% überschreitet (also bis ca. €60.500), behält die Kleinunternehmerregelung für dieses Jahr noch bei. Im nächsten Jahr muss er aber mit der Regelbesteuerung beginnen. Diese Toleranz gilt jedoch nur einmalig — nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
Unternehmenssitz in Österreich (oder EU via SME Scheme)
Die österreichische Kleinunternehmerregelung gilt für Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Seit 2025 können aber auch Unternehmer aus anderen EU-Ländern unter bestimmten Bedingungen die österreichische Kleinunternehmerregelung nutzen (und umgekehrt österreichische Unternehmer in anderen EU-Ländern). Mehr dazu in Abschnitt 7.
Keine Branchenbeschränkungen (mit Ausnahmen)
Die Kleinunternehmerregelung gilt grundsätzlich für alle Branchen. Einige Sonderfälle gibt es jedoch:
- Land- und Forstwirtschaft: Unterliegt eigenen Pauschalierungsregeln (Durchschnittssatzbesteuerung nach §22 UStG)
- Reiseleistungen: Sonderregelung §23 UStG (Margenbesteuerung)
- Gebrauchtwaren/Kunstgegenstände: Differenzbesteuerung §24 UStG
Für die überwiegende Mehrheit der EPUs (Therapeuten, Berater, Freelancer, Handwerker, Kreative) gilt die Kleinunternehmerregelung ohne Einschränkungen.
5. Kleinunternehmer: Was bedeutet das praktisch?
Wenn du als Kleinunternehmer eingestuft bist, ändert sich vor allem die Art, wie du Rechnungen schreibst und wie du mit dem Finanzamt interagierst.
Rechnungen ohne Umsatzsteuer
Du stellst Rechnungen ohne USt-Ausweis. Auf der Rechnung muss ein Hinweis stehen, dass du von der Umsatzsteuer befreit bist. Die gesetzlich korrekte Formulierung ist:
Alternativ reicht auch ein kürzerer Hinweis wie „Umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer“. Du weist keinen Umsatzsteuerbetrag und keinen Steuersatz aus. Der Rechnungsbetrag ist gleichzeitig der Netto- und Bruttobetrag.
🚫 Achtung: Kein falscher USt-Ausweis!
Wenn du als Kleinunternehmer trotzdem irrtümlich Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt — auch wenn du ihn gar nicht vereinnahmen wolltest. Im Zweifel lieber keine USt ausweisen.
Kein Vorsteuerabzug
Das ist die Kehrseite der Medaille: Als Kleinunternehmer kannst du die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer abziehen. Wenn du also einen neuen Laptop um €1.200 brutto kaufst (inklusive €200 USt), kannst du diese €200 nicht vom Finanzamt zurückfordern.
Für Dienstleister, die kaum große Investitionen haben, ist das meist kein Problem. Wer aber regelmäßig teure Ausrüstung, Büromaterial oder externe Dienstleistungen kauft, sollte rechnen, ob die Regelbesteuerung nicht vorteilhafter wäre.
Keine UVA, keine USt-Jahreserklärung
Als Kleinunternehmer entfällt die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) vollständig. Ebenso musst du in der Regel keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Das spart Zeit und Steuerberaterkosten.
Du gibst weiterhin eine Einkommensteuererklärung ab (Formular E1 + Beilage E1a für Einzelunternehmer). Aber der bürokratische Aufwand ist im Vergleich zur Regelbesteuerung deutlich geringer.
6. Zur Regelbesteuerung optieren — wann sinnvoll?
Die Kleinunternehmerregelung ist nicht immer die beste Wahl. Du kannst jederzeit freiwillig zur Regelbesteuerung optieren, also Umsatzsteuer ausweisen und die Vorsteuer abziehen. Das kann in bestimmten Situationen deutlich vorteilhafter sein.
Wann lohnt sich die Option zur Regelbesteuerung?
✅ Regelbesteuerung sinnvoll wenn...
- Du hohe Investitionskosten hast (Ausrüstung, Fahrzeug, Büroausstattung)
- Deine Kunden hauptsächlich Unternehmer sind, die die Vorsteuer abziehen wollen (B2B)
- Du viele externe Dienstleister beauftragst (z.B. Subunternehmer)
- Du Leistungen ins EU-Ausland erbringst (Reverse Charge)
✅ Kleinunternehmerregelung besser wenn...
- Deine Kunden hauptsächlich Privatpersonen sind (kein Vorsteuerabzug nötig)
- Du wenig Betriebsausgaben mit USt hast
- Du den Verwaltungsaufwand (UVAs, USt-Erklärung) sparen willst
- Dein Umsatz stabil unter €55.000 liegt und du kein Wachstum planst
⚠️ Achtung: 5-Jahres-Bindung!
Wenn du zur Regelbesteuerung optierst, bist du in Österreich für mindestens 5 Jahre daran gebunden. Ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich. Diese Entscheidung sollte also gut durchdacht sein — am besten in Abstimmung mit einem Steuerberater.
Wie funktioniert die Option?
Du teilst dem Finanzamt formlos (z.B. per FinanzOnline oder schriftlich) mit, dass du auf die Steuerbefreiung verzichtest und zur Regelbesteuerung wechselst. Ab diesem Zeitpunkt musst du Umsatzsteuer ausweisen, UVAs einreichen und eine Jahreserklärung abgeben.
Mehr Details zur Umsatzsteuer in Österreich findest du in unserem Umsatzsteuer Österreich Guide.
7. Kleinunternehmer und EU-Länder: Das SME Scheme ab 2025
Eine der wichtigsten Neuerungen, die 2025 in Kraft getreten ist, ist das sogenannte SME Scheme (Small and Medium Enterprises Scheme) der EU. Diese Richtlinie (RL 2020/285) ermöglicht es Kleinunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat, auch in anderen EU-Ländern die dortige Kleinunternehmerregelung zu nutzen.
Was bedeutet das konkret für österreichische Unternehmer?
Wenn du als österreichischer Kleinunternehmer auch Kunden in Deutschland, der Slowakei oder einem anderen EU-Land hast, konntest du bisher in diesen Ländern ebenfalls umsatzsteuerpflichtig werden (sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten wurden). Ab 2025 kannst du stattdessen das SME Scheme in Anspruch nehmen — und bist auch dort von der Umsatzsteuer befreit.
Voraussetzungen für das SME Scheme:
- Du musst in Österreich als Kleinunternehmer eingestuft sein (Umsatz unter €55.000 in Österreich)
- Dein EU-Gesamtumsatz (alle Umsätze in allen EU-Ländern zusammen) darf €100.000 pro Jahr nicht überschreiten
- Du musst dich über FinanzOnline für das SME Scheme registrieren
- Du erhältst eine spezielle EX-Registriernummer (z.B. ATU12345678-EX)
- Du musst quartalsweise vereinfachte Umsatzmeldungen via FinanzOnline einreichen
Für wen ist das SME Scheme relevant?
Das SME Scheme ist vor allem für Freelancer und EPUs interessant, die:
- Digitale Dienstleistungen (Software, Texte, Design) EU-weit anbieten
- Online-Kurse oder digitale Produkte in mehrere EU-Länder verkaufen
- Beratungsleistungen für Unternehmen in anderen EU-Staaten erbringen
Wer nur in Österreich tätig ist, braucht das SME Scheme nicht. Es ist eine optionale Erleichterung für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer.
8. Übergang: Was tun wenn du über €35k aber unter €55k bist?
Wenn du 2024 noch regelbesteuert warst (weil du über €35.000 lagst), aber unter €55.000, kannst du ab 2025 zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Das ist keine automatische Umstellung — du musst aktiv tätig werden.
Schritt-für-Schritt: Rückwechsel zur Kleinunternehmerregelung
Umsatz 2024 prüfen (Ist-Stand)
Stelle sicher, dass dein Nettoumsatz 2024 unter €55.000 lag. Zähle alle Einnahmen des Jahres zusammen (ohne USt).
Formloser Antrag beim Finanzamt
Schreibe deinem Finanzamt, dass du ab 1. Jänner 2025 die Kleinunternehmerregelung gemäß §6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nehmen möchtest. Das geht auch per FinanzOnline (Schreiben/Anfrage) oder schriftlich per Post.
Steuernummer bleibt, USt-Status ändert sich
Deine bestehende Steuernummer bleibt unverändert. Nur dein umsatzsteuerlicher Status ändert sich. Die UID-Nummer läuft in der Regel weiter, auch wenn du keine USt mehr abführst.
Rechnungsformular anpassen
Entferne den USt-Ausweis aus deinen Rechnungen und füge den Kleinunternehmerhinweis hinzu („Gemäß §6 Abs. 1 Z 27 UStG umsatzsteuerbefreit“). Ab jetzt keine UVAs mehr einreichen.
Letzte UVA für 2024 abgeben
Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung für 2024 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 2024 musst du noch regulär abgeben. Ab 2025 entfällt das.
Tipp: Wenn du unsicher bist, ob der Wechsel für dich sinnvoll ist, sprich kurz mit einem Steuerberater. Oft reicht eine kurze Beratungsstunde, um die richtige Entscheidung zu treffen. Mehr zum Thema findest du auch in unserem Guide Was tun wenn die Umsatzgrenze überschritten wurde.
9. FAQ: Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung 2026
Was ist die neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in Österreich 2025/2026?
Ab 1. Januar 2025 gilt eine Umsatzgrenze von €55.000 netto pro Jahr für die Kleinunternehmerregelung gemäß §6 Abs. 1 Z 27 UStG. Davor (bis 31.12.2024) lag die Grenze bei €35.000. Die Anhebung gilt unbefristet, also auch in 2026 und darüber hinaus.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein. Das ist der zentrale Nachteil der Kleinunternehmerregelung. Da du keine Umsatzsteuer abführst, kannst du auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Wer regelmäßig hohe Betriebsausgaben mit USt hat, sollte abwägen, ob die Regelbesteuerung nicht vorteilhafter ist.
Was passiert wenn ich die €55.000 Grenze überschreite?
Bei Überschreitung der Umsatzgrenze wechselst du zur Regelbesteuerung. Das bedeutet: Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen ausweisen, UVAs einreichen und Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Ein kurzes einmaliges Überschreiten um nicht mehr als 10% (bis ca. €60.500) wird unter bestimmten Bedingungen toleriert, führt aber im nächsten Jahr zum Wechsel. Mehr dazu in unserem Guide Umsatzgrenze überschritten — was tun?
Was ist das SME Scheme und gilt es auch für Österreich?
Das SME Scheme (Small and Medium Enterprises Scheme) ist eine EU-weite Harmonisierung der Kleinunternehmerregelung, die ab 2025 in Kraft getreten ist. Österreichische Kleinunternehmer können damit auch in anderen EU-Ländern die dortige Kleinunternehmerregelung nutzen, sofern der EU-Gesamtumsatz €100.000 nicht übersteigt. Die Registrierung erfolgt über FinanzOnline. Das Scheme ist optional und für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer gedacht.
Ich war bisher über €35.000, bin aber unter €55.000 — was muss ich tun?
Du kannst ab 2025 zur Kleinunternehmerregelung wechseln, sofern dein Nettoumsatz 2024 unter €55.000 lag. Dazu stellst du einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt (auch per FinanzOnline möglich). Deine Steuernummer bleibt bestehen, nur dein Umsatzsteuerstatus ändert sich. Ab sofort keine UVAs mehr, Rechnungen ohne USt-Ausweis.
Wie lange bin ich an die Option zur Regelbesteuerung gebunden?
Wenn du freiwillig zur Regelbesteuerung optierst, bist du in Österreich für mindestens 5 Jahre daran gebunden. Ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich. Diese Entscheidung sollte daher gut überlegt und am besten mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Weiterführende Ratgeber
Hinweis: Dieser Ratgeber dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen zu deiner steuerlichen Situation wende dich bitte an einen Steuerberater oder das Finanzamt.
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