UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) 2026 — Fristen, Formulare & Tipps
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist für viele österreichische EPUs und Selbstständige ein regelmäßiger Pflichttermin — aber oft auch eine Quelle von Unsicherheit und Stress. Dieser Ratgeber erklärt dir alles: Wer muss abgeben, wann ist die Frist, wie funktioniert FinanzOnline, was gehört in welche Kennzahl, und wie vermeidest du teure Fehler.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?
- 2. Wer muss eine UVA abgeben?
- 3. Monatsmelder vs. Quartalsmelder (Grenze €100.000)
- 4. UVA-Fristen 2026 im Überblick
- 5. FinanzOnline Schritt für Schritt
- 6. Die wichtigsten Kennzahlen im Formular U30
- 7. Vorsteuer richtig abziehen
- 8. Reverse Charge in der UVA
- 9. Innergemeinschaftlicher Erwerb (ig Erwerb)
- 10. Zusammenfassende Meldung (ZM)
- 11. Säumniszuschlag & häufige Fehler
- 12. FAQ
1. Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist eine laufende Steuererklärung, mit der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer in Österreich ihre Umsatzsteuerschuld oder einen Vorsteuerüberhang für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum (Monat oder Quartal) melden und abführen. Sie ist sozusagen eine vorläufige Abrechnung — die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Jahres-Umsatzsteuererklärung (Formular U1).
Die Rechtsgrundlage ist §21 UStG (Umsatzsteuergesetz). Das zugehörige Formular heißt U30 — in der Praxis füllt man es jedoch digital über FinanzOnline aus.
Die UVA erfüllt zwei Zwecke gleichzeitig: Einerseits meldest du die Umsatzsteuer, die du von deinen Kunden eingehoben hast (Zahllast). Andererseits machst du die Vorsteuer geltend, die du an deine Lieferanten gezahlt hast. Die Differenz — Zahllast minus Vorsteuer — ergibt entweder eine Nachzahlung ans Finanzamt oder eine Gutschrift (Vorsteuerüberhang).
UVA vs. Jahreserklärung
Die UVA ist eine vorläufige Abrechnung. Am Jahresende gibt es die Umsatzsteuerjahreserklärung (U1), die alle UVAs des Jahres zusammenfasst und allfällige Differenzen ausgleicht. Hast du in der UVA zu viel oder zu wenig gemeldet, wird das in der Jahreserklärung korrigiert.
2. Wer muss eine UVA abgeben?
Grundsätzlich gilt: Jeder Unternehmer, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, muss regelmäßig UVAs einreichen. Das betrifft:
- Einzelunternehmer (EPUs, Freelancer, Gewerbetreibende)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaften (AG) und andere Kapitalgesellschaften
- Personengesellschaften (OG, KG)
- Vereine und gemeinnützige Organisationen, soweit sie unternehmerisch tätig sind
Wer ist befreit?
Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der UVA-Pflicht befreit. Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Nettoumsatz von höchstens €42.000 (seit 2020) erzielt hat und die Kleinunternehmerregelung nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendet.
Wichtig: Auch Kleinunternehmer müssen am Jahresende eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen — nur die laufenden UVAs entfallen. Außerdem: Wer freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet (Optionserklärung), um Vorsteuer abziehen zu können, muss wieder UVAs abgeben.
Weitere Ausnahme: Unternehmer, deren Zahllast im Vorjahr unter €500 lag, müssen laut §21 Abs. 2 UStG keine UVAs einreichen — sofern der Jahresumsatz €30.000 nicht überschritten hat. Hier reicht die Jahreserklärung.
Achtung bei Neugründung
Im ersten und zweiten Unternehmerjahr bist du automatisch Monatsmelder — unabhängig vom Umsatz. Das Finanzamt stuft Neugründer grundsätzlich als Monatsmelder ein, bis sich die Umsatzhöhe im zweiten Jahr zeigt.
Mehr zu den steuerlichen Grundlagen als Selbstständiger findest du in unserem Ratgeber Steuern für Selbstständige in Österreich.
3. Monatsmelder vs. Quartalsmelder — Grenze €100.000
Die entscheidende Frage ist: Wie oft musst du die UVA abgeben — monatlich oder vierteljährlich? Das hängt von deinem Vorjahresumsatz ab.
| Kriterium | Monatsmelder | Quartalsmelder |
|---|---|---|
| Vorjahresumsatz | Über €100.000 netto | Bis €100.000 netto |
| Abgaberhythmus | Jeden Monat | 4× pro Jahr (Q1–Q4) |
| Anzahl UVAs pro Jahr | 12 | 4 |
| Neugründer | Immer Monatsmelder (1.–2. Jahr) | — |
| Umstieg möglich? | Automatisch wenn Umsatz > €100.000 | Auf Antrag beim Finanzamt |
| Freiwillig monatlich? | — | Ja, Quartalsmelder kann freiwillig monatlich einreichen |
Der Wechsel von Quartals- auf Monatsmelder erfolgt automatisch, sobald der Vorjahresumsatz €100.000 überschreitet. Umgekehrt kannst du beim Finanzamt einen Antrag stellen, um als Quartalsmelder eingestuft zu werden.
Tipp: Vorsteuerüberhang nutzen
Hast du hohe Investitionsausgaben oder regelmäßige Vorsteuern (z.B. durch viel eingekaufte EU-Dienstleistungen), kann es sinnvoll sein, freiwillig monatlich einzureichen — auch als Quartalsmelder. So bekommst du Vorsteuergutschriften schneller zurück, statt monatelang auf die Quartalsabrechnung zu warten.
4. UVA-Fristen 2026 im Überblick
Die grundlegende Regel ist einfach: Die UVA ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats einzureichen und die Zahllast bis zu diesem Datum zu überweisen. Fällt der 15. auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Fristen für Monatsmelder 2026
| Voranmeldungszeitraum | Fälligkeitsdatum | Hinweis |
|---|---|---|
| Jänner 2026 | 16. März 2026 | 15.3. ist Sonntag → nächster Werktag |
| Februar 2026 | 15. April 2026 | |
| März 2026 | 15. Mai 2026 | |
| April 2026 | 15. Juni 2026 | |
| Mai 2026 | 15. Juli 2026 | |
| Juni 2026 | 17. August 2026 | 15.8. Mariä Himmelfahrt, 16.8. Sonntag |
| Juli 2026 | 15. September 2026 | |
| August 2026 | 15. Oktober 2026 | |
| September 2026 | 16. November 2026 | 15.11. Sonntag → nächster Werktag |
| Oktober 2026 | 15. Dezember 2026 | |
| November 2026 | 15. Jänner 2027 | |
| Dezember 2026 | 15. Februar 2027 |
Fristen für Quartalsmelder 2026
| Quartal | Zeitraum | Fälligkeitsdatum |
|---|---|---|
| Q1 2026 | Jänner – März 2026 | 15. Mai 2026 |
| Q2 2026 | April – Juni 2026 | 17. August 2026 |
| Q3 2026 | Juli – September 2026 | 16. November 2026 |
| Q4 2026 | Oktober – Dezember 2026 | 15. Februar 2027 |
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Zum Steuerkalender →5. FinanzOnline Schritt für Schritt — So reichst du die UVA ein
Die UVA wird in Österreich elektronisch über FinanzOnline (kurz: FON) eingereicht. Das Portal des BMF ist kostenlos und rund um die Uhr zugänglich. Alternativ kann die UVA auch über zugelassene Buchhaltungsprogramme (via ELDA-Schnittstelle) übermittelt werden.
Schritt 1: Anmelden bei FinanzOnline
Gehe auf finanzonline.bmf.gv.at und melde dich mit deinen Zugangsdaten an. Falls du noch keinen Zugang hast, kannst du dich online registrieren oder beim Finanzamt einen Antrag stellen. Seit 2023 ist auch eine Anmeldung via USP (Unternehmensserviceportal) möglich.
Schritt 2: Eingaben starten
Navigiere nach dem Login zu Eingaben → Erklärungen → U30 (Umsatzsteuervoranmeldung). Wähle den richtigen Voranmeldungszeitraum (Monat oder Quartal) aus dem Dropdown-Menü.
Schritt 3: Kennzahlen befüllen
Das U30-Formular gliedert sich in mehrere Abschnitte. Du trägst die relevanten Beträge in die entsprechenden Kennzahlen (KZ) ein. Die wichtigsten erklären wir im nächsten Abschnitt. Tipp: Alle Beträge werden in Euro ohne Cent angegeben — kaufmännisch gerundet.
Schritt 4: Plausibilitätsprüfung und Absenden
FinanzOnline prüft automatisch auf offensichtliche Fehler und zeigt die berechnete Zahllast (oder den Überhang) an. Kontrolliere den Betrag sorgfältig, dann klicke auf Senden. Du erhältst sofort eine Bestätigung mit Übermittlungsdatum.
Schritt 5: Zahlung überweisen
Eine Zahllast musst du bis zum Fälligkeitstag (15. des zweitfolgenden Monats) auf das Finanzamtskonto überweisen. Verwende dabei immer deinen Abgabenkontonummer als Verwendungszweck. Das Finanzamtskonto findest du in FinanzOnline unter "Kontoabfrage". Zu viel gemeldete Vorsteuern (Überhang) werden automatisch auf deinem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Buchhaltungssoftware spart Zeit
Viele Buchhaltungsprogramme (z.B. BMD, Lexware, Debitoor, Sevdesk) können die UVA automatisch aus deinen Buchungen berechnen und direkt an FinanzOnline übertragen. Das spart Zeit und reduziert Übertragungsfehler erheblich.
6. Die wichtigsten Kennzahlen im Formular U30
Das U30-Formular enthält zahlreiche Kennzahlen (KZ). Hier sind die für EPUs und Kleinunternehmer relevantesten:
Ausgangsseite (Umsätze / Steuerschuld)
| Kennzahl | Bedeutung |
|---|---|
| KZ 000 | Steuerfreie ig Lieferungen und Leistungen (Reverse Charge an EU-Unternehmer) |
| KZ 022 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen (alle steuerpflichtigen Umsätze) |
| KZ 029 | Umsätze zum Steuersatz 20% (Normalsatz) |
| KZ 006 | Umsätze zum Steuersatz 10% (ermäßigter Satz) |
| KZ 008 | Umsätze zum Steuersatz 13% (z.B. Kunstgegenstände, Tiergärten) |
| KZ 057 | Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge empfangen, 20%) |
| KZ 056 | Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge empfangen, 10%) |
| KZ 070 | Innergemeinschaftlicher Erwerb (ig Erwerb, 20%) |
Eingangsseite (Vorsteuer)
| Kennzahl | Bedeutung |
|---|---|
| KZ 060 | Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer |
| KZ 065 | Vorsteuer aus ig Erwerb und Übergang der Steuerschuld |
| KZ 066 | Einfuhrumsatzsteuer (aus Nicht-EU-Importen) |
Achtung: Netto- nicht Bruttobeträge
In die meisten Kennzahlen tragen Sie die Nettobemessungsgrundlagen ein — also die Beträge ohne Umsatzsteuer. Die Steuerbeträge selbst werden separat berechnet. Nur in die Vorsteuerkennzahlen trägt man die eigentlichen Steuerbeträge ein.
7. Vorsteuer richtig abziehen
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist einer der größten Vorteile der Umsatzsteuerpflicht: Die Umsatzsteuer, die du auf Eingangsrechnungen bezahlst, kannst du mit deiner Umsatzsteuerschuld verrechnen.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
- Du bist Unternehmer und für umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätig
- Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung nach §11 UStG erhalten
- Die Rechnung enthält alle Pflichtangaben (inkl. UID-Nummer des Ausstellers ab €10.000)
- Die Leistung wurde tatsächlich erbracht
- Die Ausgabe hängt mit deiner unternehmerischen Tätigkeit zusammen
Was darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden?
Nicht jede USt.-Zahlung ist vorsteuerabzugsfähig. Ausgeschlossen sind laut §12 Abs. 3 UStG:
- Ausgaben für steuerfreie Umsätze (z.B. Wohnraumvermietung, Versicherungen)
- Repräsentationsaufwendungen (Bewirtung, Geschenke über Geringfügigkeitsgrenze)
- PKW-Anschaffung und -betrieb (Ausnahme: Taxi, Fahrschule, Autohändler)
- Privatanteile an gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
Praxisbeispiel: Vorsteuer eines Grafikers
Umsatz (netto): €5.000 → USt. 20%: €1.000
Adobe-Abo (netto): €600 → Vorsteuer 20%: €120
Büromaterial (netto): €200 → Vorsteuer 20%: €40
Zahllast: €1.000 − €160 = €840 ans Finanzamt
Mehr zur Umsatzsteuer generell findest du in unserem Ratgeber Umsatzsteuer in Österreich — der komplette Guide.
8. Reverse Charge in der UVA
Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) hat direkte Auswirkungen auf deine UVA. Es betrifft dich in zwei Richtungen:
Als Empfänger von EU-Dienstleistungen
Kaufst du eine Dienstleistung bei einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land (z.B. ein deutsches Softwareunternehmen, ein slowakischer Entwickler), musst du die österreichische USt. selbst berechnen und in der UVA abführen:
- Trage den Nettobetrag in KZ 057 (20%) ein
- Die darauf berechnete USt. erhöht deine Zahllast
- Gleichzeitig kannst du diesen Betrag in KZ 065 als Vorsteuer abziehen — wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist
- Netto-Effekt: null (Steuer und Vorsteuer heben sich auf) — aber trotzdem meldepflichtig!
Als Erbringer steuerfreier ig Leistungen
Erbringst du eine Dienstleistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, ist diese in Österreich steuerfrei — du stellst netto aus:
- Trage den Nettobetrag in KZ 000 (steuerfreie ig Leistungen) ein
- Gleichzeitig musst du die Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen
Auch ohne Steuereffekt melden!
Viele Unternehmer denken, da der Reverse-Charge-Erwerb per Saldo keine Steuerlast bedeutet, müssen sie ihn nicht melden. Das ist falsch! Die Meldung in KZ 057 und KZ 065 ist Pflicht — auch wenn sich beide Posten gegenseitig aufheben.
Detaillierte Informationen zu Reverse Charge findest du in unserem Ratgeber Reverse Charge in Österreich.
9. Innergemeinschaftlicher Erwerb (ig Erwerb) in der UVA
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (ig Erwerb) liegt vor, wenn du als österreichischer Unternehmer Waren (keine Dienstleistungen!) von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land kaufst und diese nach Österreich verbracht werden.
Der ig Erwerb ist das Gegenstück zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung: Der Verkäufer liefert steuerfrei aus seinem Land, du als Käufer meldest die österreichische USt. selbst.
Wie wird der ig Erwerb in der UVA erfasst?
- Den Nettobetrag der Ware trägst du in KZ 070 (ig Erwerb, 20%) ein
- Die berechnete Erwerbsteuer erhöht deine Zahllast
- Gleichzeitig kannst du sie in KZ 065 als Vorsteuer abziehen
- Netto-Effekt (bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung): null — aber meldepflichtig!
Praxisbeispiel: Warenkauf in Deutschland
Du kaufst Büromöbel bei einem deutschen Händler für €2.000 netto. Der Händler liefert steuerfrei (ig Lieferung). In deiner österreichischen UVA trägst du €2.000 in KZ 070 ein → Erwerbsteuer: €400. Gleichzeitig KZ 065: €400 Vorsteuer. Saldo: 0.
Wann entfällt die Erwerbsteuer?
Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben, müssen ab einem Erwerbsschwellenwert von €11.000 pro Kalenderjahr die Erwerbsteuer entrichten. Unterhalb dieser Grenze gilt die Erwerbsschwellenregelung — aber auch dann kannst du freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optieren.
10. Zusammenfassende Meldung (ZM)
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine separate Meldung — kein Teil der UVA, aber eng mit ihr verknüpft. Sie ist verpflichtend, wenn du:
- Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen tätigst (Waren an EU-Unternehmer)
- Dienstleistungen an EU-Unternehmer erbringst, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen
Was enthält die ZM?
In der ZM listest du für jeden EU-Geschäftspartner auf:
- Die UID-Nummer des Empfängers
- Den Gesamtbetrag der ig Lieferungen bzw. steuerfreien Dienstleistungen
- Einen Code für die Art der Transaktion (Lieferung, Dreiecksgeschäft, Dienstleistung)
Fristen für die ZM
Die ZM ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats über FinanzOnline einzureichen — unabhängig davon, ob du Monats- oder Quartalsmelder bist. Ausnahme: Wenn deine ig Umsätze im laufenden und in den vier vorangegangenen Quartalen €50.000 nicht übersteigen, darfst du die ZM vierteljährlich einreichen.
ZM über FinanzOnline einreichen
In FinanzOnline findest du die ZM unter Eingaben → Erklärungen → Zusammenfassende Meldung (ZM). Die Eingabe ist ähnlich strukturiert wie die UVA. Du benötigst die UID-Nummern deiner EU-Kunden — überprüfe diese vorab im VIES-System der EU-Kommission.
Mehr zum Thema Rechnungen ins Ausland und EU-Dienstleistungen findest du in unserem Ratgeber Rechnung ins Ausland — was du beachten musst.
11. Säumniszuschlag & häufige Fehler
Der Säumniszuschlag
Wer die UVA zu spät einreicht oder die Zahllast nicht rechtzeitig überweist, riskiert einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 2% der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabe. Bei einer Zahllast von €1.000 wären das €20 — klingt wenig, summiert sich aber bei mehrfachen Versäumnissen.
Zusätzlich kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu10% der festgesetzten Abgabe verhängen, wenn die Abgabe nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Keine stillen Selbstanzeigen mehr
Seit 2016 wurde die Möglichkeit der "stillen Selbstanzeige" bei der UVA abgeschafft. Fehler in einer UVA können aber durch eine korrigierte UVA (Berichtigungsmeldung in FinanzOnline) berichtigt werden — solange noch keine Prüfungsankündigung vorliegt.
Die häufigsten Fehler bei der UVA
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Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben?▼
Was ist der Unterschied zwischen Monatsmelder und Quartalsmelder?▼
Bis wann muss die UVA eingereicht werden?▼
Was passiert, wenn ich die UVA zu spät abgebe?▼
Wie melde ich Reverse-Charge-Umsätze in der UVA?▼
Was ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) und wann brauche ich sie?▼
Kann ich die UVA auch per Papierformular U30 einreichen?▼
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Grundlagen der österreichischen Umsatzsteuer: Steuersätze, Pflichten und Befreiungen.
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Rechnungen an EU- und Nicht-EU-Kunden: Steuerpflichten, UID-Nummer und ZM.
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Offizielle Quellen
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