Steuern10. März 202614 Min. Lesezeit

Reverse Charge in Österreich: Alles was du als EPU wissen musst

Das Reverse-Charge-Verfahren — die Umkehr der Steuerschuldnerschaft — klingt komplizierter als es ist. Für österreichische EPUs und Freelancer ist es aber relevant: beim Einkauf von EU-Dienstleistungen, bei Bauleistungen als Subunternehmer und beim Export von Services ins EU-Ausland. Dieser Ratgeber erklärt dir, wann Reverse Charge gilt, wie du die Rechnung richtig ausstellst und was du in der UVA melden musst.

1. Was ist Reverse Charge?

Reverse Charge — auf Deutsch Umkehr der Steuerschuldnerschaft — ist ein Mechanismus im Umsatzsteuerrecht, bei dem nicht der Rechnungsaussteller, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss.

Die rechtliche Grundlage in Österreich ist §19 UStG (Umsatzsteuergesetz). Auf europäischer Ebene ist das Verfahren in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) geregelt und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten.

Im Normalfall (Standard-Umsatz) funktioniert die Umsatzsteuer so: Du erbringst eine Leistung, stellst eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus und führst diese USt. ans Finanzamt ab. Dein Kunde zieht sie als Vorsteuer ab.

Beim Reverse Charge dreht sich das um:

AspektNormales VerfahrenReverse Charge
Wer schuldet die USt.?Rechnungsaussteller (Leistungserbringer)Rechnungsempfänger (Leistungsempfänger)
USt. auf der Rechnung?Ja, ausgewiesen (z.B. 20%)Nein — Nettobetrag
Wer zahlt ans Finanzamt?Aussteller (aus Kundenzahlung)Empfänger (eigenständig)
Vorsteuerabzug?Beim Empfänger aus der erhaltenen RechnungBeim Empfänger aus der selbst berechneten Steuer

Warum gibt es Reverse Charge?

Der Hauptzweck ist die Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Ohne Reverse Charge müsste jeder ausländische EU-Unternehmer, der Leistungen in Österreich erbringt, sich hier für USt.-Zwecke registrieren lassen. Das Reverse-Charge-Verfahren vermeidet dies — der österreichische Empfänger übernimmt die Pflicht selbst.

2. Wann gilt Reverse Charge in Österreich?

Nicht bei jeder Rechnung gilt Reverse Charge. In Österreich sind die wichtigsten Anwendungsfälle:

1. Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen (EU)

Wenn ein Unternehmer aus einem anderen EU-Land eine Dienstleistung an dich (als österreichischen Unternehmer) erbringt, gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip nach §3a Abs. 6 UStG: Die Leistung gilt in Österreich als erbracht, und du musst die österreichische USt. selbst abführen.

Beispiel: Du buchst ein Software-Abonnement bei einem deutschen SaaS-Anbieter (B2B). Der Anbieter stellt netto aus, du führst 20% österreichische USt. an dein Finanzamt ab — und ziehst sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.

2. Bauleistungen in Österreich (§19 Abs. 1a UStG)

Bei Bauleistungen zwischen zwei österreichischen Unternehmern (Subunternehmer an Hauptunternehmer) gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ebenfalls — auch wenn beide im Inland ansässig sind.

Beispiel: Du bist Maler und erbringst Leistungen als Subunternehmer für eine Baufirma. Du stellst netto aus, die Baufirma schuldet die USt.

3. Weitere Sonderfälle
  • Lieferung von Emissionszertifikaten (§19 Abs. 1b UStG)
  • Lieferung von Schrott und Altmaterialien (§19 Abs. 1d UStG)
  • Lieferung von Mobiltelefonen, Tablets und Spielkonsolen ab €5.000 netto (§19 Abs. 1e UStG)
  • Bestimmte Grundstückslieferungen

Kein Reverse Charge bei B2C

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt grundsätzlich nur im B2B-Bereich — also wenn der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist. Privatpersonen können keine Steuerschuldnerschaft übernehmen. Bei B2C-Leistungen an EU-Konsumenten gelten andere Regelungen (z.B. OSS — One-Stop-Shop).

3. Reverse Charge bei EU-Dienstleistungen

Der häufigste Reverse-Charge-Fall für österreichische EPUs und Freelancer ist die Grundregel für B2B-Dienstleistungen nach §3a Abs. 6 UStG:

Die Grundregel (Empfängerortprinzip): Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B) gilt die Leistung dort als erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Für einen österreichischen Empfänger bedeutet das: Österreich ist der Leistungsort, österreichische USt. entsteht, und der österreichische Empfänger ist Steuerschuldner.

Als Leistungserbringer (du stellst die Rechnung aus)

Du erbringst eine Dienstleistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land (z.B. ein deutsches Unternehmen beauftragt dich als österreichischen Freelancer):

Als Leistungsempfänger (du kaufst die Leistung ein)

Du beauftragst einen Unternehmer aus einem anderen EU-Land (z.B. ein deutsches Marketing-Büro erstellt dir eine Kampagne):

Sonderregeln beachten

Die Grundregel gilt nicht für alle Dienstleistungen. Sonderregelungen gelten z.B. bei:

  • Grundstücksleistungen: Leistungsort ist der Grundstücksort (§3a Abs. 9 UStG)
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Übergabeort entscheidend
  • Kulturelle, sportliche, wissenschaftliche Veranstaltungen: Veranstaltungsort
  • Personenbeförderung: Beförderungsort
  • Restaurantleistungen auf Schiffen, Zügen: Abfahrtsort

Im Zweifel: Steuerberater fragen, bevor du eine grenzüberschreitende Rechnung ausstellst.

UID-Nummern prüfen — Pflicht!

Vor der Anwendung von Reverse Charge musst du die UID-Nummer deines Kunden validieren. Ist die UID ungültig und du stellst trotzdem ohne USt. aus, haftest du für die entgangene Steuer.

Prüfung über das VIES-System der EU: ec.europa.eu/taxation_customs/vies

Für österreichische UID-Nummern: Prüfung auch über FinanzOnline möglich.

4. Reverse Charge bei Bauleistungen in Österreich

Neben den grenzüberschreitenden EU-Fällen gibt es in Österreich einen wichtigen Inlandsfall: die Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG.

Wer ist betroffen?

§19 Abs. 1a UStG gilt, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt (er ist also ein Bauunternehmer, Baufirma, Generalunternehmer).
  2. Die Leistung ist eine Bauleistung — also eine Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient.

Was zählt als Bauleistung?

Typische Beispiele für Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG:

  • Maurerarbeiten
  • Zimmererarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Malerarbeiten (am Gebäude)
  • Bodenverlegearbeiten
  • Elektroinstallationen
  • Sanitär- und Heizungsinstallation
  • Trockenbauarbeiten
  • Gerüstbau
  • Abbrucharbeiten
  • Fenster- und Türenmontage
  • Fassadenarbeiten

Subunternehmer — das klassische Szenario

Das Paradebeispiel ist der Subunternehmer in der Baubranche: Du bist ein Handwerksbetrieb (z.B. Elektriker) und wirst von einer Baufirma (Generalunternehmer) für ein Bauprojekt engagiert.

Hier gilt §19 Abs. 1a automatisch: Du stellst deine Rechnung an die Baufirma netto aus, die Baufirma ist Steuerschuldner.

Wann gilt §19 Abs. 1a NICHT?

Die Regelung gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Bauleistung für seinen eigenen privaten Bereich bestellt (z.B. ein Bauunternehmer lässt sein Privathaus renovieren). Auch bei Rechnungen an nicht-bauausführende Unternehmen (z.B. ein Bürogebäude-Eigentümer ohne eigene Bautätigkeit) gilt §19 Abs. 1a grundsätzlich nicht — hier wird der Normalfall angewendet. Im Zweifel: UID-Bescheinigung (U18) beim Auftraggeber anfordern.

5. So schreibst du eine Reverse-Charge-Rechnung

Eine Reverse-Charge-Rechnung muss alle normalen Pflichtangaben nach §11 UStG enthalten — plus einige spezifische Zusätze.

Pflichtangaben im Überblick

AngabeNormalReverse Charge (zusätzlich/geändert)
Name & Adresse (Aussteller)✅ Pflicht✅ Pflicht
Name & Adresse (Empfänger)✅ Pflicht✅ Pflicht
UID-Nummer (Aussteller)✅ Pflicht✅ Zwingend
UID-Nummer (Empfänger)Nur bei B2B über €10.000✅ Immer Pflicht
Rechnungsdatum & -nummer✅ Pflicht✅ Pflicht
Leistungsbeschreibung & -zeitraum✅ Pflicht✅ Pflicht
Umsatzsteuer20% ausgewiesenKein USt.-Ausweis — Nettobetrag
Reverse-Charge-HinweisNicht nötig✅ Pflicht

Der Reverse-Charge-Hinweis — exakter Wortlaut

Auf der Rechnung muss ausdrücklich auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden. In Österreich akzeptierte Formulierungen:

Zulässige Formulierungen

"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §19 UStG"

Österreichisch (empfohlen)

"Reverse Charge — Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"

Zweisprachig (bei EU-Kunden üblich)

"Reverse Charge according to Art. 196 VAT Directive"

Englisch (für EU-Ausland)

Musterpfad einer Reverse-Charge-Rechnung

Rechnito fügt den Reverse-Charge-Hinweis automatisch ein, sobald du eine EU-B2B-Rechnung ausstellst und die UID-Nummer des Kunden hinterlegst. Jetzt kostenlos testen →

6. Reverse Charge und Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer (§6 Abs. 1 Z 27 UStG) mit einem Jahresumsatz unter €42.000 bist du von der Umsatzsteuer befreit — du hast keine UID-Nummer und weist keine USt. aus. Das hat wichtige Konsequenzen für Reverse Charge.

Als Rechnungsaussteller: kein Reverse Charge möglich

Ohne UID-Nummer kannst du das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwenden. Wenn ein EU-Auftraggeber (z.B. ein deutsches Unternehmen) eine Rechnung von dir will und du Kleinunternehmer bist, gelten andere Regeln:

Als Leistungsempfänger: Achtung — Pflicht bleibt!

Hier wird es tückisch: Auch als Kleinunternehmer musst du Reverse Charge beachten, wenn du Leistungen von ausländischen EU-Unternehmern beziehst.

Praxisbeispiel: Kleinunternehmer kauft EU-Software

Du bist Kleinunternehmer in Österreich und abonnierst ein Design-Tool bei einem deutschen Anbieter für €100 netto/Monat. Der Anbieter stellt ohne USt. aus (Reverse Charge). Du — als österreichischer Unternehmer, auch wenn Kleinunternehmer — bist jetzt Steuerschuldner für die österreichische USt.:

Nettobetrag: €100,00

20% österreichische USt. (selbst berechnet): €20,00

Du musst diese €20 ans Finanzamt abführen.

Da du Kleinunternehmer bist: kein Vorsteuerabzug möglich. Die €20 sind echter Aufwand.

Für Kleinunternehmer, die regelmäßig EU-Dienstleistungen beziehen (SaaS-Tools, digitale Services etc.), lohnt es sich, über die freiwillige Option zur Regelbesteuerung nachzudenken — dann kannst du die Vorsteuer abziehen.

7. Reverse Charge in der UVA

Die Reverse-Charge-Umsätze müssen korrekt in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erfasst werden. Dabei gibt es zwei Seiten zu unterscheiden:

Ausgangsseite: Du hast die Leistung erbracht

Wenn du eine EU-B2B-Dienstleistung erbracht hast (Reverse Charge beim Kunden):

Kennzahl (UVA)Was wird eingetragen?
KZ 000Nettobetrag der erbrachten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (steuerfrei)
Zusammenfassende Meldung (ZM)Zusätzlich: monatliche oder quartalsweise ZM über FinanzOnline einreichen

Eingangsseite: Du hast die Leistung bezogen

Wenn du eine EU-B2B-Dienstleistung empfangen hast und Steuerschuldner bist:

Kennzahl (UVA)Was wird eingetragen?
KZ 057Nettobetrag der empfangenen Leistung (Bemessungsgrundlage)
KZ 066Darauf entfallende Umsatzsteuer (20% von KZ 057)
KZ 083Vorsteuer aus dem Übergang der Steuerschuld (wenn Vorsteuerabzug berechtigt)

Wichtig: Regelbesteuerte — Null-Effekt

Als regelbesteuerter Unternehmer mit vollem Vorsteuerabzugsrecht: KZ 066 (Steuer) und KZ 083 (Vorsteuer) heben sich gegenseitig auf. Die Buchung ist steuerneutral — du zahlst per Saldo nichts drauf. Der Aufwand beschränkt sich auf die korrekte Erfassung in der UVA.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM)

Wenn du als österreichischer Unternehmer EU-B2B-Dienstleistungen erbringst, musst du zusätzlich zur UVA eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen:

8. Häufige Fehler bei Reverse Charge

01

Reverse-Charge-Hinweis vergessen

Die häufigste Fehlerquelle: Du stellst netto aus, aber vergisst den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung formal fehlerhaft. Dein Kunde kann keine Vorsteuer abziehen, und im schlimmsten Fall schuldest du die Steuer selbst.

02

Keine UID-Nummer des Empfängers

Beim Reverse-Charge-Verfahren sind beide UID-Nummern (deine und die des Empfängers) Pflicht. Fehlt die UID des Empfängers, darf Reverse Charge streng genommen nicht angewendet werden. Im Zweifelsfall: Reverse Charge NICHT anwenden und normale USt. ausweisen — oder UID nachfordern.

03

Reverse Charge bei B2C angewendet

Privatpersonen können keine Steuerschuldnerschaft übernehmen. Wer an eine Privatperson (B2C) im EU-Ausland die Rechnung ohne USt. ausstellt und Reverse Charge vermerkt, macht einen Fehler. Bei B2C gelten andere Regelungen.

04

Fehler in der UVA-Erfassung

Die Reverse-Charge-Umsätze in falschen Kennzahlen der UVA erfassen oder nur die Steuer, nicht aber den Vorsteuerabzug eintragen. Konsequenz: Du zahlst mehr Steuer als nötig oder deine UVA stimmt nicht. Steuerberater oder Buchhaltungssoftware mit AT-spezifischer UVA-Funktion nutzen.

05

ZM nicht eingereicht

Die Zusammenfassende Meldung wird häufig vergessen — besonders von EPUs, die selten ins EU-Ausland fakturieren. Das ZM-Versäumnis kann zu Strafen führen und fällt beim Finanzamt auf, wenn dein EU-Kunde seinerseits Reverse Charge in seiner UVA meldet.

06

Kleinunternehmer erkennt Pflicht als Empfänger nicht

Viele Kleinunternehmer wissen nicht, dass sie als Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner für EU-Dienstleistungen sind. Digitale Tools aus dem EU-Ausland (SaaS, Cloud, Marketing-Software) lösen diesen Sachverhalt aus — auch ohne UID-Nummer des Kleinunternehmers.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Reverse Charge auf einer Rechnung?
Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) bedeutet, dass nicht der Rechnungsaussteller, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss. Auf der Rechnung steht kein USt.-Betrag — nur der Nettobetrag und der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §19 UStG".
Muss ich als Kleinunternehmer Reverse Charge anwenden?
Als Rechnungsaussteller nein — ohne UID-Nummer ist das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwendbar. Als Leistungsempfänger jedoch schon: Wenn du als Kleinunternehmer EU-B2B-Dienstleistungen beziehst (z.B. SaaS-Software von einem deutschen Anbieter), bist du Steuerschuldner für die österreichische USt. Da du keinen Vorsteuerabzug hast, ist das ein echter Mehraufwand.
Welchen Hinweis brauche ich auf der Rechnung?
Der empfohlene Hinweis lautet: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §19 UStG" (für Inlandsfälle wie Bauleistungen) oder "Reverse Charge — Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (für EU-Dienstleistungen). Beide UID-Nummern (Aussteller und Empfänger) müssen auf der Rechnung stehen.
Wie buche ich Reverse Charge in der UVA?
Als Leistungserbringer: Nettobetrag in KZ 000 (steuerfreie innergemeinschaftliche Leistungen), zusätzlich Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen. Als Leistungsempfänger: Nettobetrag in KZ 057, darauf entfallende USt. in KZ 066, und als regelbesteuerter Unternehmer Vorsteuer in KZ 083 — per Saldo steuerneutral.
Gilt Reverse Charge auch bei Bauleistungen zwischen österreichischen Unternehmen?
Ja. §19 Abs. 1a UStG regelt das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen im Inland: Wenn ein Subunternehmer Bauleistungen an einen Unternehmer erbringt, der selbst mit der Erbringung von Bauleistungen betraut ist (z.B. Generalunternehmer), stellt der Subunternehmer netto aus und der Generalunternehmer schuldet die USt.
Was passiert, wenn ich den Reverse-Charge-Hinweis vergesse?
Eine Rechnung ohne Reverse-Charge-Hinweis ist formal fehlerhaft. Dein Kunde kann daraus möglicherweise keine Vorsteuer abziehen. Du selbst könntest für die USt. in Anspruch genommen werden. Lösung: Rechnungskorrektur ausstellen (Storno + neue Rechnung oder Rechnungsberichtigung).
Muss ich die Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen?
Ja, als österreichischer Unternehmer, der EU-B2B-Dienstleistungen erbringt, bist du zur ZM verpflichtet. Einreichung über FinanzOnline, Frist bis zum 15. des Folgemonats (monatlich oder quartalsweise je nach Umsatzhöhe). Vergessen kann zu Strafen führen.

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