📅 10. März 2026🕐 18 Min. Lesezeit🏷️ Recht & Steuern

Werkvertrag vs. Dienstvertrag in Österreich — Unterschiede, Risiken & Checkliste

Ob du als Freelancer arbeitest oder Auftragnehmer beschäftigst: Die falsche Vertragsform kann teuer werden. Dieser Guide erklärt den Unterschied zwischen Werkvertrag, freiem Dienstvertrag und Dienstvertrag — inklusive Abgrenzungskriterien, Scheinselbstständigkeit und was bei einer GPLA-Prüfung auf dich zukommt.

1. Was ist ein Werkvertrag? (§ 1151 ABGB)

Der Werkvertrag ist in § 1151 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Das entscheidende Merkmal: Der Werkvertragsnehmer schuldet einen bestimmten Erfolg — also ein fertiges, abgrenzbares Werk.

Klassische Beispiele für einen Werkvertrag sind: ein Programmierer, der eine bestimmte Software entwickelt; ein Übersetzer, der einen definierten Text übersetzt; ein Grafiker, der ein konkretes Logo gestaltet; ein Installateur, der eine Heizung einbaut. In jedem Fall gibt es ein klar definiertes Endprodukt.

Kernprinzip Werkvertrag: Der Auftragnehmer schuldet den Erfolg, nicht bloß sein Bemühen. Er haftet für Mängel am Werk und kann — im Gegensatz zum Dienstnehmer — selbst entscheiden, wie, wann und wo er das Werk herstellt. Er ist frei in der Zeiteinteilung und grundsätzlich weisungsfrei.

Rechtliche Merkmale des Werkvertrags

  • Erfolgsschuld: Ein konkretes, abgrenzbares Werk wird geschuldet (§ 1151 Abs. 1 ABGB).
  • Weisungsfreiheit: Kein Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich Arbeitsweise.
  • Gewährleistung: Der Werkvertragsnehmer haftet für Mängel am Werk.
  • Vertretungsmöglichkeit: Er kann sich vertreten lassen oder Subunternehmer einsetzen.
  • Eigene Betriebsmittel: Er arbeitet in der Regel mit eigenen Werkzeugen, Geräten und Ressourcen.
  • Unternehmerisches Risiko: Er trägt das wirtschaftliche Risiko des Projekts.

Steuerrechtlich ist der Werkvertragsnehmer Unternehmer im Sinne des UStG. Er muss Rechnungen ausstellen, Umsatzsteuer abführen (sofern nicht Kleinunternehmer) und zahlt seine Sozialversicherung selbst über die SVS. Er ist nicht beim Auftraggeber über die ÖGK versichert.

Für eine vertiefte Behandlung der steuerlichen Aspekte für Selbstständige empfiehlt sich unser Steuer-Guide für Selbstständige in Österreich.

2. Was ist ein Dienstvertrag?

Der Dienstvertrag (auch "echtes" Dienstverhältnis genannt) begründet ein Arbeitsverhältnis im österreichischen Sinne. Das zentrale Merkmal ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers.

Im Gegensatz zum Werkvertragsnehmer schuldet der Dienstnehmer keine bestimmtes Werk, sondern seine Arbeitskraft. Er arbeitet nach den Weisungen des Arbeitgebers, zu festgelegten Zeiten, am vorgegebenen Ort und mit den Betriebsmitteln des Arbeitgebers.

Rechtliche Folgen eines Dienstverhältnisses: Der Arbeitgeber muss den Dienstnehmer bei der ÖGK anmelden, Lohnsteuer einbehalten und abführen, Urlaubsansprüche gewähren, Kündigungsfristen einhalten und Kollektivvertragsrechte beachten. Das sind erhebliche Pflichten und Kosten.

Rechtliche Merkmale des Dienstverhältnisses

  • Persönliche Abhängigkeit: Der Arbeitnehmer ist in den Betrieb eingegliedert.
  • Weisungsgebundenheit: Der Arbeitgeber kann Anweisungen bezüglich Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit erteilen.
  • Keine Vertretungsmöglichkeit: Die Arbeit muss persönlich erbracht werden.
  • Betriebsmittel des Arbeitgebers: Arbeitsmittel, Räume, Software werden gestellt.
  • Fixe Arbeitszeiten: Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber vorgegeben oder vereinbart.
  • Kein unternehmerisches Risiko: Der Arbeitnehmer trägt kein wirtschaftliches Risiko für den Arbeitserfolg.

Das österreichische Arbeitsrecht schützt Dienstnehmer umfassend: Urlaubsanspruch (5 Wochen), Kündigungsschutz, Krankenfortzahlung, Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld (13./14. Gehalt), Betriebspension und vieles mehr. Für den Arbeitgeber bedeutet das neben dem Bruttolohn erhebliche Lohnnebenkosten von rund 30-35% zusätzlich.

3. Was ist ein freier Dienstvertrag?

Der freie Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG) ist eine rechtliche Zwischenform — das sorgt oft für Verwirrung. Er kombiniert Elemente beider Vertragstypen:

Wie Dienstvertrag:

  • ✓ Arbeitskraft wird geschuldet (kein Erfolg)
  • ✓ Dauerhafter Rahmenvertrag
  • ✓ Sozialversicherungspflichtig (ÖGK!)

Wie Werkvertrag:

  • ✓ Persönlich unabhängig
  • ✓ Vertretungsmöglichkeit
  • ✓ Freie Zeiteinteilung
  • ✓ Oft eigene Betriebsmittel

Typische freie Dienstnehmer sind Zeitungszusteller, Marktforscher, manche Handelsvertreter oder gelegentlich tätige Berater. Entscheidend ist: Kein arbeitsrechtlicher Schutz (kein Urlaub, keine Kündigungsfristen, kein KV), aber SV-Pflicht über die ÖGK.

Wichtig: Freie Dienstnehmer sind bei der ÖGK pflichtversichert — aber nicht beim Auftraggeber lohnsteuerpflichtig. Sie müssen selbst eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Auftraggeber muss jedoch SV-Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) an die ÖGK abführen und den freien Dienstnehmer dort anmelden.

Ob jemand als freier Dienstnehmer einzustufen ist, entscheidet sich nach denselben Abgrenzungskriterien wie zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag — nur mit dem Unterschied, dass kein abgrenzbarer Erfolg geschuldet wird. Die Grenze ist fließend und wird oft erst durch Behörden (ÖGK, Finanzamt) festgesetzt.

4. Großer Vergleich: Alle drei Vertragsformen im Überblick

Die folgende Tabelle gibt dir einen schnellen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen Werkvertrag, freiem Dienstvertrag und Dienstvertrag:

MerkmalWerkvertragFreier DienstvertragDienstvertrag
Was wird geschuldet?Ein bestimmter Erfolg (Werk)Arbeitskraft (kein Erfolg)Arbeitskraft (kein Erfolg)
Persönliche Abhängigkeit❌ Keine❌ Keine✅ Ja (wesentlich)
Weisungsgebundenheit❌ FreiTeilweise (Rahmen)✅ Vollständig
Arbeitszeit❌ Frei wählbar❌ Frei wählbar✅ Vorgegeben
Arbeitsort❌ Frei wählbar❌ Meist frei✅ Vorgegeben
Vertretungsmöglichkeit✅ Ja (Subunternehmer)✅ Ja❌ Nein (persönlich)
Eigene Betriebsmittel✅ Typischerweise✅ Oft❌ AG-Betriebsmittel
Unternehmerisches Risiko✅ JaTeilweise❌ Nein
Gewährleistung für Mängel✅ Ja (ABGB)❌ Nein❌ Nein
Mehrere Auftraggeber✅ Üblich✅ Möglich❌ Selten / Nebentätigkeit
SozialversicherungSVS (selbst zahlen)ÖGK (AG meldet an)ÖGK (AG meldet an)
Lohnsteuer❌ Selbst (ESt)❌ Selbst (ESt)✅ AG führt ab
Urlaubsanspruch❌ Keiner❌ Keiner✅ 5 Wochen/Jahr
Kündigungsschutz❌ Keiner❌ Keiner✅ Umfassend
Kollektivvertrag❌ Nein❌ Nein✅ Gilt
Rechnungspflicht✅ Ja (als Unternehmer)✅ Ja (als Unternehmer)❌ Nein (Gehaltszettel)

* Die tatsächliche Einstufung erfolgt immer anhand der gelebten Praxis, nicht bloß anhand des Vertragstitels. Entscheidend ist das Gesamtbild aller Umstände.

5. Abgrenzungskriterien im Detail

In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig, weil kein einzelnes Kriterium allein entscheidend ist. Es kommt auf das Gesamtbild an. Österreichische Behörden (ÖGK, Finanzamt) und Gerichte prüfen folgende Kriterien:

1. Weisungsgebundenheit (persönliche Abhängigkeit)

Das wichtigste Kriterium. Ein Dienstnehmer muss Weisungen des Arbeitgebers folgen — bezüglich Arbeitsinhalt, Arbeitsweise, Qualität und Verhalten. Ein Werkvertragsnehmer entscheidet selbst, wie er das Werk herstellt.

Spricht für Werkvertrag:

"Sie erhalten das Briefing, alles andere liegt bei Ihnen."

Spricht für Dienstverhältnis:

"Täglich Meeting um 9 Uhr, bitte alle E-Mails CC an Vorgesetzten."

2. Arbeitszeit

Muss der Auftragnehmer zu bestimmten Zeiten arbeiten oder ist er komplett frei in seiner Zeiteinteilung? Fixe Arbeitszeiten (z.B. Mo-Fr 9-17 Uhr) sprechen stark für ein Dienstverhältnis.

Werkvertrag:

Abgabetermin 15.4. — wann gearbeitet wird, ist egal.

Dienstverhältnis:

Anwesenheitspflicht von 9-17 Uhr im Büro.

3. Arbeitsort

Kann der Auftragnehmer selbst entscheiden, wo er arbeitet? Muss er ins Büro des Auftraggebers? Dauerhafte Anwesenheitspflicht beim Auftraggeber spricht für ein Dienstverhältnis.

Werkvertrag:

Arbeitet von zu Hause oder eigenem Büro aus.

Dienstverhältnis:

Muss täglich ins Büro des Auftraggebers kommen.

4. Vertretungsmöglichkeit

Kann der Auftragnehmer die Arbeit von jemand anderem erledigen lassen? Beim echten Werkvertrag ist das möglich (Subunternehmer). Im Dienstverhältnis muss die Arbeit persönlich erbracht werden.

Achtung: Es reicht nicht, wenn die Vertretungsmöglichkeit nur auf dem Papier steht. Sie muss auch tatsächlich gelebt werden. Wird niemals jemand anderes eingesetzt, wertet die Behörde das als Indiz für ein Dienstverhältnis.

5. Eigene Betriebsmittel

Bringt der Auftragnehmer eigene Werkzeuge, Computer, Fahrzeuge etc. mit? Oder nutzt er die Infrastruktur des Auftraggebers? Eigene Betriebsmittel und eigenes Werkzeug sprechen klar für Selbstständigkeit.

Werkvertrag:

Eigener Laptop, eigene Software-Lizenzen, eigenes Büro.

Dienstverhältnis:

Firmen-Laptop, Firmen-Email, Firmen-Parkplatz.

6. Wirtschaftliche Abhängigkeit (Ein-Auftraggeber-Situation)

Wenn ein Auftragnehmer ausschließlich oder fast ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, ist das ein starkes Indiz für ein verdecktes Dienstverhältnis. Echter Selbstständige haben typischerweise mehrere Auftraggeber.

Risiko-Schwelle: Wer mehr als 75% seines Umsatzes von einem einzigen Auftraggeber erzielt, gerät schnell in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Das ist zwar kein absolutes Kriterium, aber ein wichtiger Alarm-Indikator.

6. Scheinselbstständigkeit — Was ist das und welche Risiken drohen?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger (z.B. mit Werkvertrag und Gewerbeschein) beschäftigt wird, aber in Wirklichkeit wie ein Dienstnehmer arbeitet — also weisungsgebunden, persönlich abhängig und vollständig in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist.

Das Scheinmodell wird oft gewählt, um Lohnnebenkosten zu sparen. Für den Auftraggeber entfallen Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers (ca. 21% des Bruttogehalts), Urlaubsansprüche, Abfertigungen, Kollektivvertragspflichten und Kündigungsschutz. Das klingt attraktiv — ist aber illegal und kann beide Seiten teuer kommen.

Risiken für den Auftraggeber:

  • Nachzahlung aller SV-Beiträge (Dienstnehmer- UND Dienstgeberanteil) — rückwirkend bis zu 5 Jahre.
  • Nachzahlung von Lohnsteuer, DB (Dienstgeberbeitrag) und DZ (Zuschlag zum DB).
  • Säumniszuschläge und Verzugszinsen auf alle Nachzahlungen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen (Beitragshinterziehung nach § 153c StGB).
  • Nachträgliche Ansprüche des Auftragnehmers auf Urlaub, Abfertigung, Kollektivvertragslohn etc.
  • Verwaltungsstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (bei ausländischen Staatsbürgern).

Risiken für den Auftragnehmer:

  • Möglicherweise doppelte SV-Beiträge (hat bereits SVS-Beiträge gezahlt).
  • Falsche Einkommensteuererklärungen müssen rückwirkend korrigiert werden.
  • Mögliche Beteiligung an der Beitragshinterziehung (wenn bewusst mitgespielt).

Mehr zur Absicherung als Selbstständiger findest du in unserem Guide Gewerbe anmelden in Österreich.

7. Die GPLA-Prüfung — Was passiert bei einer Betriebsprüfung?

Die GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) ist eine koordinierte Betriebsprüfung, bei der Finanzamt und Sozialversicherungsträger (ÖGK) gemeinsam alle lohnabhängigen Abgaben eines Unternehmens prüfen. Ziel ist es, Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit aufzudecken.

Wer wird geprüft?

Theoretisch jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat. In der Praxis werden Betriebe mit auffälligen Kostenstrukturen, vielen Werkverträgen oder Hinweisen aus anderen Quellen bevorzugt geprüft. Die GPLA wird zudem regelmäßig und flächendeckend durchgeführt — kein Unternehmen ist sicher davor.

Was wird geprüft?

🔍
Lohnsteuer (L16/L17)

Wurden alle Bezüge richtig versteuert? Wurden Sachbezüge berücksichtigt?

🔍
SV-Beiträge (ÖGK)

Wurden alle Dienstnehmer korrekt angemeldet? Wurden Werkverträge richtig eingestuft?

🔍
Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag (DZ)

Wurden DB und DZ auf alle relevanten Bezüge berechnet und abgeführt?

🔍
Kommunalsteuer

Wurden alle Lohnsummen der Kommunalsteuer unterworfen?

🔍
Werkverträge und freie Dienstverträge

Entsprechen die vereinbarten Verträge der tatsächlich gelebten Praxis? Oder liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Prüfungszeitraum und Verjährung

Die GPLA kann bis zu 5 Jahre rückwirkend prüfen (bei Hinterziehung auch länger). Das bedeutet: Wird heute eine GPLA eingeleitet und stellt sich heraus, dass seit 2021 ein Werkvertrag eigentlich ein Dienstverhältnis war, sind alle SV-Beiträge, Lohnsteuern, DB und DZ seit 2021 nachzuzahlen — mit Zinsen.

Warnung: Die Prüfer der GPLA sind erfahren darin, Scheinselbstständigkeit zu erkennen. Sie schauen nicht nur auf den Vertragstext, sondern befragen Mitarbeiter, analysieren E-Mails und Dienstpläne und prüfen, ob die vertraglichen Vereinbarungen der Realität entsprechen. Ein schön formulierter Werkvertrag schützt nicht, wenn die Praxis anders aussieht.

8. Nachzahlungen bei Umqualifizierung

Wenn ein Werkvertrag bei der GPLA als Dienstverhältnis eingestuft wird, entstehen erhebliche Nachzahlungen. Hier ein Überblick über alle betroffenen Abgaben:

AbgabeHöheWer schuldet?Bemerkung
SV-Beiträge (DN-Anteil)~18,07% des BruttoArbeitgeber (einzubehalten)KV, PV, UV, AV
SV-Beiträge (DG-Anteil)~20,48% des BruttoArbeitgeberKV, PV, UV, AV, IE-Fonds
Lohnsteuer0–55% (progressiv)Arbeitgeber (haftend)Inkl. Aufrollung
Dienstgeberbeitrag (DB)4,5% der BezügeArbeitgeberAn Finanzamt
Zuschlag zum DB (DZ)0,34–0,41%ArbeitgeberBundesland-abhängig
Kommunalsteuer3% der ArbeitslöhneArbeitgeberAn Gemeinde
Säumniszuschläge + Zinsen2–4,5% p.a.ArbeitgeberAuf alle Nachzahlungen

Rechenbeispiel Umqualifizierung:

Ein Werkvertragsnehmer erhielt über 3 Jahre je € 40.000/Jahr netto (= € 120.000 gesamt). Nach GPLA-Prüfung wird das Verhältnis als Dienstverhältnis eingestuft. Die Nachzahlung kann sich so zusammensetzen:

  • SV-Beiträge DN + DG (ca. 38,5% auf Brutto)ca. € 46.000
  • Lohnsteuer (je nach Einstufung)ca. € 12.000–20.000
  • DB + DZ + Kommunalsteuerca. € 9.000
  • Zinsen und Säumniszuschlägeca. € 5.000–8.000
  • Gesamtnachzahlung (Arbeitgeber)ca. € 70.000–83.000

Achtung: Das Beispiel verdeutlicht, dass die Einsparung bei Lohnnebenkosten durch Scheinselbstständigkeit bei einer Aufdeckung durch die GPLA weit mehr als das Eingesparte kostet. Dazu kommen Rechtsberatungskosten und Reputationsschäden.

9. Rechnung richtig stellen als Werkvertragsnehmer

Als Werkvertragsnehmer bist du Unternehmer und musst ordnungsgemäße Rechnungen ausstellen. Das ist nicht nur eine steuerliche Pflicht — es ist auch ein wichtiges Signal, das deine Selbstständigkeit dokumentiert. Wer keine Rechnung stellt, sondern nur einen "Überweisungsauftrag" oder Ähnliches, dokumentiert keine klare Auftragsbeziehung.

Pflichtangaben auf der Rechnung (§ 11 UStG)

  • Name und Adresse des Rechnungsausstellers (du als Werkvertragsnehmer)
  • Name und Adresse des Rechnungsempfängers (Auftraggeber)
  • Genaue Leistungsbeschreibung — was wurde konkret geleistet? (z.B. "Entwicklung eines Web-Dashboards gemäß Lastenheft v1.3")
  • Leistungszeitraum oder Lieferdatum
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag (wenn USt-pflichtig)
  • UID-Nummer (wenn USt-pflichtig und Rechnungsbetrag über € 10.000 brutto)
  • Bei Kleinbetragsrechnungen (unter € 400 brutto): vereinfachte Angaben möglich

Tipp zur Leistungsbeschreibung: Sei bei der Leistungsbeschreibung immer so konkret wie möglich. Beschreibe das Werk, nicht die Tätigkeit. "Erstellung des Marketing-Konzepts Q2 2026 für Produkt X" ist besser als "Beratungsleistungen März 2026". Das stärkt den Werkvertragscharakter.

Ausführliche Informationen zur korrekten Rechnungslegung findest du in unserem Ratgeber: Rechnung schreiben in Österreich.

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10. Praktische Tipps zur Absicherung

Egal ob du Auftraggeber oder Auftragnehmer bist — diese Maßnahmen schützen beide Seiten vor einer ungewollten Umqualifizierung:

1. Schriftlichen Werkvertrag abschließen

Ein detaillierter schriftlicher Werkvertrag ist die Basis. Er sollte das konkrete Werk beschreiben, Abnahmemodalitäten, Gewährleistung, Haftung, Zahlungsbedingungen und ausdrücklich die Weisungsfreiheit festhalten. Wichtig: Der Vertrag muss der gelebten Praxis entsprechen — ein "Schutzpapier" ohne Realitätsbezug hilft nicht.

2. Mehrere Auftraggeber haben

Das stärkste Argument für echte Selbstständigkeit ist, wenn du für mehrere verschiedene Auftraggeber tätig bist. Versuche, deinen Umsatz zu diversifizieren. Als Faustregel gilt: Kein Auftraggeber sollte mehr als 50-60% deines Jahresumsatzes ausmachen.

3. Eigene Betriebsmittel nutzen

Investiere in eigene Werkzeuge, Hardware und Software. Nutze deine eigene E-Mail-Adresse (nicht die des Auftraggebers), dein eigenes Laptop und bei Bedarf eigene Räumlichkeiten. Auch das Führen eines Geschäftskontos unterstreicht deine Unternehmereigenschaft. Die Kosten dafür sind als Betriebsausgaben absetzbar.

4. Vertretungsmöglichkeit vertraglich festhalten UND leben

Vereinbare schriftlich, dass du Subunternehmer oder Vertreter einsetzen darfst. Und mach das auch tatsächlich — auch wenn es nur einmal im Jahr vorkommt. Die Behörde schaut darauf, ob die Vertretungsmöglichkeit je genutzt wurde.

5. Freie Zeiteinteilung dokumentieren

Halte fest, dass du Arbeitszeit und -ort selbst wählst. Wenn du mal früh morgens, mal abends oder von verschiedenen Orten arbeitest — gut. Wenn du hingegen immer pünktlich um 9 Uhr im Büro des Auftraggebers erscheinst, schwächt das deinen Status als Werkvertragsnehmer.

6. Eigene Haftpflichtversicherung

Als Werkvertragsnehmer haftest du für Mängel an deinen Werken. Eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ist nicht nur sinnvoll, sie ist auch ein klares Signal für Selbstständigkeit — echte Dienstnehmer haften typischerweise nicht für Mängel.

7. Abnahme und Mängelbehebung dokumentieren

Halte Werkabnahmen schriftlich fest. Wenn du Mängel reparierst oder Korrekturen vornimmst, dokumentiere das als Teil der Gewährleistung. Das ist typisches Werkvertragsverhalten und unterscheidet dich klar von einem Dienstnehmer.

11. Checkliste: Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Beantworte diese Fragen ehrlich — sie helfen dir einzuschätzen, wie deine Vertragsbeziehung eingestuft werden könnte:

Indikatoren für Werkvertrag (je mehr, desto besser):

  • Das Auftragswerk ist klar definiert und abgrenzbar (z.B. ein bestimmtes Softwaremodul, ein fertig übersetzter Text).
  • Du hast mehrere verschiedene Auftraggeber und bist nicht von einem abhängig.
  • Du arbeitest mit eigenen Betriebsmitteln (eigener Laptop, eigene Software, eigenes Büro).
  • Du kannst dir deine Arbeitszeit frei einteilen und bist nicht an feste Anwesenheitszeiten gebunden.
  • Du kannst die Arbeit an Subunternehmer oder Vertreter delegieren.
  • Du haftest für Mängel am Werk und hast eine eigene Haftpflichtversicherung.
  • Du trägst das unternehmerische Risiko (z.B. wenn das Projekt länger dauert als kalkuliert).
  • Du stellst Rechnungen mit allen Pflichtangaben und führst eigene Buchhaltung.
  • Du bist selbst bei der SVS angemeldet und zahlst deine Beiträge.
  • Du wirst nicht in den Dienstplan oder die interne Kommunikation des Auftraggebers einbezogen.

Warnsignale (sprechen für Dienstverhältnis / Scheinselbstständigkeit):

  • Du hast nur einen einzigen Auftraggeber und erzielst 90%+ deines Einkommens bei ihm.
  • Du musst täglich zu festen Zeiten im Büro des Auftraggebers erscheinen.
  • Du nutzt ausschließlich die Betriebsmittel des Auftraggebers (Laptop, Software, Firmenmail).
  • Du bekommst laufend Weisungen, wie du deine Arbeit erledigen sollst.
  • Eine Vertretung ist de facto nicht möglich oder wird nicht akzeptiert.
  • Du bist in den Urlaubsplan oder Abwesenheitskalender des Unternehmens eingetragen.
  • Du hast eine Firmen-Email-Adresse und erscheinst im Org-Chart des Unternehmens.
  • Die Vergütung erfolgt monatlich fix unabhängig vom Werkfortschritt.
Hinweis: Diese Checkliste dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die WKO-Gründerberatung, die Arbeiterkammer, die ÖGK oder einen Steuerberater / Arbeitsrechtsanwalt.

12. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?

Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg (ein fertiges Werk) und ist dabei selbstständig und weisungsfrei. Beim Dienstvertrag schuldet der Arbeitnehmer Arbeitskraft unter persönlicher Abhängigkeit — er ist weisungsgebunden, in die Betriebsorganisation eingegliedert und arbeitet mit Betriebsmitteln des Arbeitgebers.

Was ist Scheinselbstständigkeit in Österreich?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger (z.B. mit Werkvertrag) beschäftigt wird, aber tatsächlich wie ein Dienstnehmer arbeitet — also weisungsgebunden, persönlich abhängig und eingegliedert ist. Das führt zu massiven Nachzahlungen bei SV-Beiträgen, Lohnsteuer, DB und DZ und kann strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 153c StGB "Beitragshinterziehung").

Was ist ein freier Dienstvertrag?

Der freie Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG) ist eine Zwischenform. Der freie Dienstnehmer schuldet Arbeitskraft (keinen Erfolg), ist aber persönlich unabhängig — er kann sich vertreten lassen und arbeitszeit sowie -ort selbst einteilen. Trotzdem ist er sozialversicherungspflichtig über die ÖGK (nicht SVS). Er hat aber keinen arbeitsrechtlichen Schutz (kein Urlaub, keine Abfertigung, kein KV).

Was passiert bei einer GPLA-Prüfung?

Bei einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) prüfen Finanzamt und ÖGK gemeinsam alle lohnabhängigen Abgaben für bis zu 5 Jahre rückwirkend. Werden Werkverträge zu Dienstverhältnissen umqualifiziert, entstehen Nachzahlungen: SV-Beiträge (DN- und DG-Anteil), Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ), Kommunalsteuer, plus Zinsen und Säumniszuschläge.

Wie schütze ich mich als Werkvertragsnehmer vor Problemen?

Wichtigste Schutzmaßnahmen: Schriftlichen Werkvertrag mit klar definiertem Werk abschließen, mehrere Auftraggeber haben, eigene Betriebsmittel nutzen, Vertretungsmöglichkeit vertraglich festhalten und tatsächlich nutzen, Haftung für Mängel übernehmen und Rechnungen korrekt legen. Wer diese Punkte beachtet, ist klar als Selbstständiger erkennbar.

Muss ich als Werkvertragsnehmer eine Rechnung stellen?

Ja! Als Werkvertragsnehmer bist du Unternehmer und musst ordnungsgemäße Rechnungen ausstellen. Die Rechnung muss alle Pflichtangaben enthalten: Name und Adresse beider Parteien, konkrete Leistungsbeschreibung, Datum, Rechnungsbetrag und — wenn du umsatzsteuerpflichtig bist — Steuersatz, Steuerbetrag und deine UID-Nummer. Fehlende oder falsche Rechnungen können den Werkvertragscharakter schwächen.

Ab wann bin ich bei einem Werkvertrag sozialversicherungspflichtig?

Als echter Werkvertragsnehmer (Selbstständiger) bist du über die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) versichert, sobald dein Jahresgewinn die Versicherungsgrenze übersteigt. Wird dein Werkvertrag von der ÖGK als freier Dienstvertrag eingestuft, muss der Auftraggeber dich bei der ÖGK anmelden und Beiträge abführen — rückwirkend.

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