Kleinbetragsrechnung in Österreich — Alles zu §11 Abs. 6 UStG (2026)

Rechnungen bis €400 Gesamtbetrag unterliegen in Österreich vereinfachten Anforderungen. Die sogenannte Kleinbetragsrechnung nach §11 Abs. 6 UStG spart Zeit bei kleinen Transaktionen — aber nicht alle Pflichtangaben entfallen. Hier erfährst du genau, was auf einer Kleinbetragsrechnung stehen muss, was du weglassen darfst, und wann ein Vollbeleg nötig ist.

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1. Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Kleinbetragsrechnung (§11 Abs. 6 UStG) ist eine vereinfachte Rechnung, die ausgestellt werden darf, wenn der Gesamtbetrag inkl. USt. nicht mehr als €400 beträgt. Sie ermöglicht einfacheres Belegen bei Kleinstbeträgen — welche Angaben konkret genügen, beschreibt die WKO unter „Rechnung richtig ausstellen“.

Typische Anwendungsfälle:

  • Tankquittungen und Kassenzettel
  • Restaurantrechnungen bis €400
  • Büromaterial-Einkäufe (Supermarkt, Baumarkt)
  • Taxiquittungen
  • Kleines Zubehör und Verbrauchsmaterial
  • Kurze Dienstleistungen mit kleinem Rechnungsbetrag

⚠️ €400 ist der BRUTTOBETRAG

Für regelbesteuerte Unternehmen bezieht sich die Grenze von €400 auf den Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer. Also: €400 brutto = ca. €333,33 netto bei 20% USt. Sobald der Bruttobetrag auch nur einen Cent über €400 liegt, ist grundsätzlich eine vollständige Rechnung nötig. Für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer gilt seit 1.1.2025 die Sonderregel in Abschnitt 6.

2. Pflichtangaben der Kleinbetragsrechnung

Gemäß §11 Abs. 6 UStG muss eine Kleinbetragsrechnung folgende Angaben enthalten:

✅ Pflichtangaben Kleinbetragsrechnung

  1. 1. Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers (das bist du)
  2. 2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren bzw. Art und Umfang der Leistung
  3. 3. Tag der Lieferung oder Leistung bzw. der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  4. 4. Bruttobetrag — Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  5. 5. Steuersatz (20%, 13% oder 10%)
  6. 6. Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum)

Quelle: WKO — Rechnung richtig ausstellen

❌ Was bei Kleinbetragsrechnungen NICHT benötigt wird

  • • Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Empfängerangabe)
  • • UID-Nummer des Ausstellers
  • • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • • Gesonderter Ausweis von Nettoentgelt und Steuerbetrag (Entgelt und Steuer in einer Summe genügt)

Achtung: Die Vereinfachung gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen — dafür ist immer eine vollständige Rechnung nötig.

3. Vergleich: Kleinbetragsrechnung vs. Vollrechnung

PflichtangabeVollrechnung (>€400)Kleinbetragsrechnung (≤€400)
Name + Anschrift Aussteller✅ Pflicht✅ Pflicht
Name + Anschrift Empfänger✅ Pflicht✅ Entfällt
Rechnungsdatum✅ Pflicht✅ Pflicht
Fortlaufende Rechnungsnummer✅ Pflicht✅ Entfällt
UID-Nummer des Ausstellers✅ Pflicht (bei Regelbesteuerung)✅ Entfällt
Menge & handelsübliche Bezeichnung / Art & Umfang✅ Pflicht✅ Pflicht
Tag der Lieferung / Leistung (oder Zeitraum)✅ Pflicht✅ Pflicht
Nettobetrag und Steuerbetrag gesondert✅ Pflicht✅ Entfällt — Entgelt + Steuer in einer Summe
Steuersatz✅ Pflicht (zusätzlich gesonderter Steuerbetrag)✅ Pflicht
Bruttobetrag✅ Pflicht✅ Pflicht

Der Vorsteuerabzug ist bei Kleinbetragsrechnungen auch ohne UID-Nummer des Ausstellers möglich — das ist gerade der Zweck der Vereinfachung.

4. Muster einer Kleinbetragsrechnung

So könnte eine gültige Kleinbetragsrechnung in Österreich aussehen:

Café Musterbar

Maria Musterfrau

Hauptstraße 42, 1010 Wien

Kassenbon / Kleinbetragsrechnung

Datum: 08.03.2026

Liefer-/Leistungsdatum = Rechnungsdatum

2× Cappuccino€ 7,80
1× Croissant€ 3,20
Gesamtbetrag:€ 11,00
davon 10% USt.:€ 1,00

Danke für Ihren Besuch!

Dieser Kassenbon erfüllt alle Anforderungen der Kleinbetragsrechnung: Aussteller ✅, Ausstellungsdatum ✅, Liefer-/Leistungstag ✅, Menge und Bezeichnung ✅, Bruttobetrag ✅, Steuersatz ✅. Empfängerangabe und Rechnungsnummer sind nicht erforderlich.

5. Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen

Als regelbesteuerter Unternehmer kannst du auch aus Kleinbetragsrechnungen die Vorsteuer abziehen — allerdings mit einer wichtigen Einschränkung:

📊 Vorsteuer aus Kassenbon abziehen — so geht's

Du kaufst Büromaterial im Supermarkt für €55 (Kassenbon mit 20% USt.)

Vorsteuer = €55 ÷ 6 = €9,17

Voraussetzungen:

  • Der Kassenbon enthält alle Pflichtangaben der Kleinbetragsrechnung — insbesondere den Steuersatz
  • Der Kauf war betrieblich veranlasst
  • Du bewahrst den Beleg 7 Jahre auf

Wenn der Vorsteuerabzug nicht funktioniert

Für einen gültigen Vorsteuerabzug aus einer Kleinbetragsrechnung muss insbesondere der Steuersatz erkennbar sein. Wenn ein Beleg keinen Steuersatz nennt und kein Aussteller ersichtlich ist (z.B. anonymer Parkschein), ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Tipp: Bei Beträgen über ca. €100 lohnt es sich, eine vollständige Rechnung zu verlangen — schon aus Gründen der Revisionssicherheit.

6. Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnung

Für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer gilt laut WKO (Kleinunternehmerregelung) seit 1.1.2025 eine deutliche Erleichterung:

  • Du darfst deine Rechnungen generell nach den vereinfachten Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen ausstellen — unabhängig vom Rechnungsbetrag
  • Statt eines Steuersatzes schreibst du den §6-Hinweis: „Gemäß §6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine USt. berechnet"
  • Fällt die Steuerbefreiung weg (z.B. Umsatzgrenze überschritten oder Verzicht), gilt die Vereinfachung nur noch für Rechnungen bis €400
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist dann nicht vorgeschrieben — empfohlen ist sie trotzdem

💡 Empfehlung: Rechnungsnummer trotzdem vergeben

Auch wenn die fortlaufende Nummer bei Kleinbetragsrechnungen nicht Pflicht ist, empfehlen wir sie immer anzugeben. Warum? Weil sie die Nachvollziehbarkeit verbessert, manche Kunden sie für ihre eigene Buchhaltung benötigen, und Rechnito sie automatisch vergibt.

7. Die €400-Grenze im Detail

Diese Tabelle gilt für regelbesteuerte Unternehmen. Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer können seit 1.1.2025 die vereinfachten Bestimmungen unabhängig vom Rechnungsbetrag nutzen; fällt die Steuerbefreiung weg, gilt wieder die €400-Grenze.

Was zählt zur Grenze?

  • Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtrechnungsbetrag inkl. USt.
  • Bei Anzahlungsrechnungen: Die Anzahlungsrechnung selbst ≤€400? Dann Kleinbetragsrechnung möglich.
  • Bei Sammelrechnungen: Es zählt der Gesamtbetrag der Sammelrechnung
  • Stornorechnungen: Folgen denselben Regeln wie die ursprüngliche Rechnung
Betrag (brutto)RechnungstypVereinfachte Angaben?
€1,00 bis €400,00Kleinbetragsrechnung✅ Ja — vereinfacht möglich
€400,01 und mehrVollrechnung❌ Nein — alle Pflichtangaben nötig

Ausnahme: Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Vereinfachung gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen: Wer steuerfreie Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern abrechnet, muss auch unter €400 eine vollständige Rechnung mit allen Merkmalen ausstellen (inkl. UID-Nummern und Hinweis auf die Steuerfreiheit).

8. Häufige Fehler bei Kleinbetragsrechnungen

❌ Fehler: Bei Regelbesteuerung: kein Steuersatz angegeben

Folge

Pflichtangabe fehlt — kein Vorsteuerabzug möglich für den Empfänger

Lösung

Bei regelbesteuerten Unternehmen den Steuersatz (z.B. '20% USt.') angeben; umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer weisen stattdessen auf ihre Steuerbefreiung hin

❌ Fehler: Bei Regelbesteuerung: Grenze überschritten — Vereinfachung trotzdem angewandt

Folge

Formell ungültige Rechnung; Finanzamt kann Vorsteuerabzug verweigern

Lösung

Bei einem Gesamtbetrag über €400 eine Vollrechnung ausstellen

❌ Fehler: Kein Name/Adresse des Ausstellers

Folge

Beleg ist wertlos für Steuerzwecke

Lösung

Auch bei Kleinstbeträgen muss der Aussteller identifizierbar sein

❌ Fehler: Beleg verloren / nicht aufbewahrt

Folge

Betriebsausgabe nicht nachweisbar; Vorsteuer wird gestrichen

Lösung

Belege sofort digitalisieren. 7 Jahre Aufbewahrungspflicht — digitale Kopie reicht (wenn lesbar)

9. Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die €400-Grenze für den Netto- oder Bruttobetrag?
Für regelbesteuerte Unternehmen gilt der Bruttobetrag (inkl. USt.). Bei 20% USt. entspricht das einem Nettobetrag von ca. €333,33. Sobald der Bruttobetrag auch nur einen Cent über €400 liegt, ist grundsätzlich eine vollständige Rechnung erforderlich. Für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer gilt seit 1.1.2025 eine Sonderregel.
Kann ich als Empfänger trotzdem eine vollständige Rechnung verlangen?
Die Vereinfachung ist ein Wahlrecht des Ausstellers — er darf auch bei Beträgen bis €400 eine vollständige Rechnung ausstellen. Wenn du eine Rechnung mit allen Merkmalen brauchst (z.B. auf deinen Firmennamen für deine Buchhaltung), frag am besten direkt bei der Ausstellung danach.
Ist eine Kassenquittung automatisch eine gültige Kleinbetragsrechnung?
Nur wenn sie alle Pflichtangaben enthält: Name und Anschrift des Ausstellers, Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der Leistung, Tag der Lieferung oder Leistung (bzw. Zeitraum), Bruttobetrag (Entgelt und Steuer in einer Summe), Steuersatz und Ausstellungsdatum. Viele Kassenbons erfüllen das, manche nicht (z.B. wenn keine Adresse angegeben ist).
Brauche ich eine Rechnungsnummer auf der Kleinbetragsrechnung?
Nein, eine fortlaufende Rechnungsnummer ist bei Kleinbetragsrechnungen (≤€400) nicht gesetzlich vorgeschrieben. Für die eigene Buchhaltung und Revisionssicherheit empfehlen wir sie trotzdem.
Was gilt für Kleinunternehmer seit 2025?
Seit 1.1.2025 dürfen umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer ihre Rechnungen generell nach den vereinfachten Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen ausstellen — unabhängig vom Rechnungsbetrag. Statt eines Steuersatzes gehört der Hinweis auf die Steuerbefreiung (§6 Abs. 1 Z 27 UStG) auf die Rechnung. Fällt die Befreiung weg, gilt die Vereinfachung nur noch bis €400.
Kann ich mehrere Kleinbeträge zu einer Sammelrechnung zusammenfassen?
Ja, Sammelrechnungen sind möglich. Bei regelbesteuerten Unternehmen gilt: Wenn der Gesamtbetrag der Sammelrechnung €400 übersteigt, ist eine Vollrechnung mit allen Pflichtangaben nötig — auch wenn die Einzelposten jeweils unter €400 liegen. Für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer gilt seit 1.1.2025 die Sonderregel aus dem Abschnitt oben.
Gilt die Kleinbetragsrechnung auch für digitale Dienstleistungen?
Ja, §11 Abs. 6 UStG gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen aller Art, nicht nur für physische Waren. Ein E-Book für €9,99 oder eine kleine Beratungsstunde für €80 kann als Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden. Ausnahme: Für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt die Vereinfachung nicht.

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